Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Die Lütten e.V. Der Verein hat den Sitz in Kiel und ist beim dortigen Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
  3. Zur Erreichung des Zwecks wird der Verein eine Kindertagesstätte einrichten und

    unterhalten.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden, welche die Arbeit des Vereins unterstützt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtige) Mitglieder.
  2. Mitglieder, bei denen es sich um Personal der Kindertageseinrichtung handelt, und/oder Mitglieder, deren Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen, sind aktive Mitglieder. Die

aktiven Mitglieder haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

  1. Alle anderen Personen können nur fördernde Mitglieder werden, sie sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder, die ihre Kinder in einer Betreuungsgruppe untergebracht haben, sind verpflichtet, ehrenamtlich und tatkräftig Gemeinschaftsaufgaben zu übernehmen. Die Bestimmung der Gemeinschaftsaufgaben obliegt dem Vorstand.
  4. Die Förderer haben das Recht an Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen. Eine Verpflichtung gegenüber dem Verein besteht nicht.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über eine Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod,

    b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende erklärt werden muss,
    c) durch Ausschluss,

  3. d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss

    entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

  5. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Gebühren und Beiträge

  1. Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Der Beitrag ist im Voraus und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise

    erlassen.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu

    leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Die Umlage darf höchstens 50 EUR je Kalenderjahr und je Mitglied betragen.

  5. Weitere Einzelheiten regelt eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung.
  6. Die Gebühr für den Besuch der Kindertagesstätte richtet sich nach der Gebührensatzung

    für die Kindertagesheime der Landeshauptstadt Kiel

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand.
b) Die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Wählbar sind aktive Mitglieder sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. In jedem Fall bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden auf Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich niederzulegen.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Aufsicht über die Kindertagesstätte, die Personalverwaltung, die Durchführung von Vereinsbeschlüssen und Arbeitsaufträgen und die inhaltliche Ausgestaltung der für die Aufgabenerledigung erforderlichen Richtlinien.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Rücktritt oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich aus. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Höhe der Vergütung. Sie kann zudem einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit

anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der amtierende Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungen können an Mitglieder auch direkt übergeben werden, sofern das Mitglied zum Personal gehört oder die Kinder des Mitgliedes in der vom Verein unterhaltenden Kindertagesstätte betreut werden. In diesem Fall beginnt die Frist mit der Übergabe des Einladungsschreibens an das Mitglied.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 25 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall muss eine Mitgliederversammlung binnen vier Wochen stattfinden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands. c) Entlastung des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und über die Erteilung von Arbeitsaufträgen.

e) Festlegung der jährlichen Anzahl von Elternarbeitsstunden.

3.Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende: Im Verhinderungsfall führt der/die 2. Vorsitzende die Versammlung. Der/die Schriftführer/in fertigen ein Protokoll der Mitgliederversammlung an und unterzeichnet dieses.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt. Ein satzungsändernder Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertagbar.

4.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., OV Kiel, Zastrowstr. 12, 24114 Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§11 Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung hiervon unberührt.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die deren Sinn und Zweck und dem vom Verein verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

– Stand 02.09.2014 –